von dmck » Fr 21 Mär, 2003 11:40
"1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich [..] ein nichtdiskriminierendes Angebot für ein pauschales Verbindungsentgelt für TA-Leitungs- und Netzverbindungen (das sind Leitungs- und Netzverbindungen über die Leitungen und Netze der Telekom Austria Aktiengesellschaft) am Markt anzubieten, wenn und soweit sie dies zu einem Pauschalpreis selbst anbietet [..] 3. Die weitere Versorgung von zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bestehenden A-Online Complete-Kunden mit dem Produkt A-Online Complete in unveränderter Form, das heißt mit den selben Preis- und Leistungsmerkmalen dieses Produktes, wie sie im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses gegeben sind, löst eine Angebotspflicht nach Pkt 1. nicht aus."
@User Tron: es ist imho genau umgekehrt. die TA muss complete bis zum ende der frist in der momentanen form aufrechterhalten, ansonsten hätte sie anderen ISPs eine pauschal-flatrate als vorleistung anbieten müssen, was die TA ja auf keinen fall tun will deswegen war es das geringere übel complete beizubehalten. mit ende der frist entfällt diese verpflichtung für die TA eben!
dmck