IT-KV Interpretation

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IT-KV Interpretation

Beitragvon kleinem » Di 06 Nov, 2018 20:49

Hallo Forum,
nachdem hier sicher der eine oder andere nach IT-KV angestellt ist, und wir ja eine eigene Hausjuristin haben ;), dachte ich das passt hier ganz gut rein.

Ich bin nach IT-KV mit Gleitzeitmodell beschäftigt und es geht um eine handvoll Nachtüberstunden (nach 20h).
Gleitzeitrahmen ist von 7-20h.
Arbeiterkammer und alle möglichen Quellen im Web sagen, das sind 100%ige (also doppelt zu vergütende) Überstunden.
Meine Frage ist jetzt, auf welche Klausel des KVs oder sonstige Rechtsvorschrift bezieht sich diese Aussage genau?

Meine Vermutung Vermutung wäre ja §5 Abs. III (1)
Das Problem is nur, dass die Ăśberschrift "III. Anwendung von anderen Arbeitszeitmodellen" etwas kryptisch formuliert ist.
Meine Interpretation ist jetzt, das Arbeitszeit, welche innerhalb des Gleitzeitrahmens geleistet wird durch die Gleitzeitvereinbarung (§5 Abs. II) abgefackelt wird.
Und alles ausserhalb eben durch Abs. III....

Mein direkter Vorgesetzter und die Lohnverrechnung sehen das naturgemäß anders - ich möchte Ihnen jetzt aber wirklich keine Absicht dahiner unterstellen. Ich traue Ihnen durchaus zu das Sie einfach keine Ahnung davon haben. Leider.

Spannenderweise werden Sonntagsstunden ohne murren immer mit 100% abgerechnet, und genau dazu gibt es gleich darunter den Entsprechenden Passus....


Also wie gesagt, es geht mir in erster Linie um die richtige Interpretation der Abs. III ĂĽberschrift, bzw. welche Rechtsvorschrift oder Klausel in diesem Fall gilt.

Danke und lg :)

Und damit Ihr nicht googeln mĂĽsst:
https://www.wko.at/service/kollektivver ... g-2018.pdf
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Re: IT-KV Interpretation

Beitragvon pc_net » Mi 07 Nov, 2018 17:42

das ist nur meine nicht juristische interpretation:

für mich ist in §5 Abs. III (1) absolut eindeutig geregelt, dass zw. 20:00 und 06:00 uhr 100 prozent zuschlag gilt.

FĂĽr Ăśberstunden, die nicht in die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr
fallen bzw. nicht Sonn- oder FeiertagsĂĽberstunden sind, gebĂĽhrt ein
Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Ăśberstunden in die Zeit von
20.00 Uhr bis 06.00 Uhr, gebĂĽhrt ein Zuschlag von 100 Prozent.


nachdem bei dir die normalarbeitszeit (=gleitzeit-rahmen) nicht in die zeit von 20:00 bis 06:00 uhr fällt, ist §5 Abs. II (i.V. mit §4 Abs. IV) meiner ansicht nach für deine geschilderte konstellation nicht anwendbar ...

möglicherweise könnte man es beim IT-KV aber so auslegen, dass §5 Abs. II nicht anwendbar ist, es sich aber auch um kein "anderes arbeitszeitmodell" handelt und somit §5 Abs. III auch nicht gilt ... wodurch tatsächlich für deine konstellation niemals (!) nachtüberstunden anfallen würden (was ich mir aber so auch nicht vorstellen kann) ... dies wäre dann - sofern noch nicht erfolgt - wohl noch auszujudizieren ...
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Re: IT-KV Interpretation

Beitragvon kleinem » So 11 Nov, 2018 12:43

Hi und Danke fĂĽr die Antwort.
Hat sich gottseidank in meinem Interesse geklärt ;)
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Re: IT-KV Interpretation

Beitragvon pc_net » So 11 Nov, 2018 13:23

und wie? hat sich dein Dienstgeber von sich aus besonnen oder war etwas externer Druck notwendig?
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Re: IT-KV Interpretation

Beitragvon kleinem » So 11 Nov, 2018 14:51

Von sich aus besonnen bzw nochmal durchbesprochen, das war Ihnen halt ansch. wirklich nicht klar, so blöd es auch klingt.
Also eine Eskalation war jedenfalls nicht notwendig.
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