AON KombiPaket + AonTV

Hier sind eure (nicht-technischen) Erfahrungen mit Providern (deren Produkten und Dienstleistungen) gefragt.
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Technisch orientierte Fragen bitte in den passenden Rubriken stellen!

Beitragvon jutta » Do 27 Dez, 2007 21:46

flipsns hat geschrieben:da ich, schlicht und einfach, aonTV storniere/kündige wenn sie die Herstellung bis 15.01.2008 nicht hinkriegen, oder eine Ausnahmeregelung schaffen.


und wie willst du das begruenden? ruecktritt lt. fernabsatzgesetz geht nur in den ersten 7 tagen und fuer eine schlechterfuellung oder nichterfuellung gibts keinen anhaltspunkt.
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Beitragvon flipsns » Do 27 Dez, 2007 23:00

ginuful hat geschrieben:
flipsns hat geschrieben:Hab ich auch nicht geschrieben.

Hmm, darum geht es hier aber :).

Ich habe geschrieben, dass man in Verbindung mit aonTV den TA-Anschluß bis Jahresende kostenlos bekommt. Von Kombipakt+aonTV in einem hab ich nicht geschrieben?!

ginuful hat geschrieben:
flipsns hat geschrieben:Das sehe ich nicht als Problem, da ich, schlicht und einfach, aonTV storniere/kündige wenn sie die Herstellung bis 15.01.2008 nicht hinkriegen, oder eine Ausnahmeregelung schaffen.

Die Frage ist ob man das so leicht kann und außerdem könnten dann ja theoretisch Umstiegsentgelte verrechnet werden.


Welche Umstiegsentgelte? Ich bin Neukunde! Und solange der Anschluß nicht einmal hergestellt ist, kann ich jederzeit stornieren. Wo soll´s da ein Problem geben?

MfG, flipsns
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Beitragvon flipsns » Do 27 Dez, 2007 23:04

jutta hat geschrieben:
flipsns hat geschrieben:da ich, schlicht und einfach, aonTV storniere/kündige wenn sie die Herstellung bis 15.01.2008 nicht hinkriegen, oder eine Ausnahmeregelung schaffen.


und wie willst du das begruenden? ruecktritt lt. fernabsatzgesetz geht nur in den ersten 7 tagen und fuer eine schlechterfuellung oder nichterfuellung gibts keinen anhaltspunkt.


Der Vertrag beginnt, imho, mit der Herstellung des Anschlußes, alles andere wäre ja völlig irrational. Ich kann natürlich bis dahin warten und dann innerhalb der ersten 7 Tage kündigen, wenn es das Gesetz tatsächlich so vorsieht. Ich nehme aber stark an, dass der TA eine Stornierung, bevor sie überhaupt einen Finger rühren musste, wohl lieber sein wird.

MfG, flipsns
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Beitragvon jutta » Fr 28 Dez, 2007 09:03

> Der Vertrag beginnt, imho, mit der Herstellung des Anschlußes,

hallo? ein (kauf- oder dienstleistungs-)vertrag kommt mit der einigung ueber ware und preis zustande.

die spezielleren regelungen (im kschg):
§ 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz
geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen
Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten
Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung
innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag
nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die
Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei
Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses.


und:

§ 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher
gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen
(§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung
der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen
Einfluß hat, abhängt,
3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind, die schnell verderben können oder deren
Verfallsdatum überschritten würde,
4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die
gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von
Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1
und 2).

www.ris.bka.gv.at

> alles andere wäre ja völlig irrational.

ein ruecktritt nach herstellung des anschlusses waere theoretisch denkbar (und ist praktisch aushandelbar), aber dann musst du dem vertragspartner die bereits entstandenen kosten ersetzen, also leitungsherstellung, administrativen aufwand fuer die bearbeitung und stornierung der bestellung, versand des modems ...

wir reden hier ja nicht von lieferverzug oder schlechtlieferung, sondern von einem ruecktritt, weil der/die kunde/kundin es sich anders ueberlegt hat.
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Beitragvon flipsns » Fr 28 Dez, 2007 12:02

jutta hat geschrieben:
flipsns hat geschrieben:Der Vertrag beginnt, imho, mit der Herstellung des Anschlußes,


hallo? ein (kauf- oder dienstleistungs-)vertrag kommt mit der einigung ueber ware und preis zustande.


Also entschuldige Mal. Willst du mir erzählen, dass ich, ohne die Ware jemals gesehen zu haben, nicht zurücktreten kann?!

jutta hat geschrieben:
flipsns hat geschrieben:alles andere wäre ja völlig irrational.


ein ruecktritt nach herstellung des anschlusses waere theoretisch denkbar


Wenn das Produkt nicht den Erwartungen entspricht, werde ich ja wohl zurücktreten dürfen. Aber ich verlasse mich da ohnehin mal auf:

Es besteht ein Rücktrittsrecht bei:
[...]
* Vertrag mit einem Internet-Provider, bei dem der Provider die Verbindung nicht binnen sieben Werktagen ab Vertragsabschluss freischaltet
[...]

http://www.europakonsument.at/Europakon ... E&id=10046

jutta hat geschrieben:wir reden hier ja nicht von lieferverzug oder schlechtlieferung, sondern


Oh doch, ganz genau davon reden wir! Lieferverzug, da die Dienstleistung nicht innerhalb der sieben Werktage ab Vertragsabschluss erfolgt!

MfG, flipsns.
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Beitragvon Herculess » Fr 28 Dez, 2007 12:12

flipsns hat geschrieben:Also entschuldige Mal. Willst du mir erzählen, dass ich, ohne die Ware jemals gesehen zu haben, nicht zurücktreten kann?!

und wie genau sieht ADSL aus?
Oh doch, ganz genau davon reden wir! Lieferverzug, da die Dienstleistung nicht innerhalb der sieben Werktage ab Vertragsabschluss erfolgt!

Lieferverzug kannst du nur geltend machen, wenn du deinem Provider eine Nachfrist gesetzt hast, wenn er bis dahin nicht liefert, kann gekündigt werden. Das ganze solltest du schriftlich machen.

Wenn du nach erfolgter Herstellung kündigst, musst du die Aufwände deines Provider begleichen. Dieses Thema hatten wir aber bereits, denn sonst könntest theoretisch ein ganzes Jahr auf diese Art gratis Internet nutzen ;)
Der Vertrag kommt mit Bestellung zustande, ab Bestelldatum hast du 7 Werktage, in denen du vom Vertrag zurücktreten kannst (Fernabsatzgesetz).

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Beitragvon flipsns » Fr 28 Dez, 2007 12:24

Herculess hat geschrieben:
flipsns hat geschrieben:Also entschuldige Mal. Willst du mir erzählen, dass ich, ohne die Ware jemals gesehen zu haben, nicht zurücktreten kann?!

und wie genau sieht ADSL aus?


Gemäß Hersteller: Schnell! Und wenn es das eben nicht ist...

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Beitragvon jutta » Fr 28 Dez, 2007 13:47

@flipsns: genauer lesen ...

Neben den oben bereits genannten Ausnahmen, kommt ein Rücktrittsrecht gemäß § 5f KSchG auch in folgenden Fällen nicht zur Anwendung: ....Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird ....

und:

Es besteht also kein Rücktrittsrecht für: ...
Vertrag mit einem Internet-Provider, wenn mit dessen Leistungen gegenüber dem Verbraucher vereinbarungsgemäß binnen sieben Tagen begonnen wird und der Verbraucher darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall ein Rücktrittsrecht ausscheidet.


das heisst: wenn du mit dem isp vereinbart hast, dass er binnen sieben tagen, maw: noch im laufe der bestellwoche mit der leistung beginnt, gibt es kein ruecktrittsrecht.

wenn du nichts derartiges vereinbart hast, gibt es ein ruecktrittsrecht innerhalb von 7 werktagen gerechnet vom vertragsabschluss.

das ganze ergibt auch sinn: einerseits sollen verbraucher/innen vor unueberlegten kaeufen geschuetzt werden, die bei einem "mausklick" leichter passieren koennen, als bei konventioneller vertragsanbahnung. andererseits sollen die unternehmer/innen nicht ewig darueber unsicher sein, ob sie nun mit der kostenverursachenden ausfuehrung beginnen sollen oder nicht.

//edit: typo korrigiert.
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Beitragvon flipsns » Fr 28 Dez, 2007 14:23

Für mich ergibt das definitiv keinen Sinn. Denn ich kann weiterhin nicht glauben, dass dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gelassen wird, sich von der Qualität des Produkts zu überzeugen! Gemäß euren Ausführungen ist das nicht möglich und der Verbraucher muss bei derartigen Dienstleistungen die Katze im Sack kaufen. Wenn es tatsächlich keine weiteren gesetzlichen Regelungen dafür gibt, hat die Legislative hier definitiv versagt und nachholbedarf.
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Beitragvon Herculess » Fr 28 Dez, 2007 14:32

@flipsns:
es gibt keine "Ausprobierphase", weder bei ISPs noch sonst wo.

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Beitragvon jutta » Fr 28 Dez, 2007 14:45

ausprobieren gibts nur, wo es zwischen den vertragspartnern ausdruecklich vereinbart ist, und das schlaegt sich auf den preis nieder.

fuer den fall der schlechterfuellung sind nicht die ruecktrittsregeln des kschg relevant, sondern die gewaehrleistungsregeln des abgb (§§922ff). da hast du zunaechst nur den anspruch auf verbesserung. nur, wenn diese unmoeglich oder untunlich ist, anspruch auf preisminderung oder wandelung (vertragsaufloesung).

ueberleg selbst: du bestellst bei einem baumeister ein haus. der zeichnet den plan, reicht ein, kauft baumaterial, teilt seine arbeiter ein, koordiniert die uebrigen handwerker, baut dein haus. nach einigen monaten ist es fertig. du ziehst ein und schaust zum ersten mal beim fenster raus. da kommst du drauf, dass dir die aussicht nicht gefaellt und du das haus lieber woanders haettest. hurra: es sind noch keine 7 tage seit der fertigstellung des werks vergangen, also ruecktritt vom vertrag. faellt dir was auf?
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Beitragvon flipsns » Fr 28 Dez, 2007 15:30

jutta hat geschrieben:ueberleg selbst: du bestellst bei einem baumeister ein haus. der zeichnet den plan, reicht ein, kauft baumaterial, teilt seine arbeiter ein, koordiniert die uebrigen handwerker, baut dein haus. nach einigen monaten ist es fertig. du ziehst ein und schaust zum ersten mal beim fenster raus. da kommst du drauf, dass dir die aussicht nicht gefaellt und du das haus lieber woanders haettest. hurra: es sind noch keine 7 tage seit der fertigstellung des werks vergangen, also ruecktritt vom vertrag. faellt dir was auf?


Also ich hoffe doch, dass du selbst erkennst, wie schwachsinnig der Vergleich ist. Außer du kannst mir schlüssig erklären, was genau die Aussicht mit der Qualität des Hauses zu tun hat?!

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Beitragvon flipsns » Fr 28 Dez, 2007 15:36

Wie auch immer, diese Haarspalterei der Gesetzestexte ist ohnehin sinnlos. Da kann man ewig debattieren. Fakt ist, dass in der Praxis eine Stornierung sicher unproblematisch ist, wie ich sie bei Tele2 gerade (ausserhalb der 7 Tagesfrist) durchgeführt habe. Ich denke, den Dienstleistern ist es sogar eher recht, bevor sie noch einen Finger rühren mussten.

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Beitragvon jutta » Fr 28 Dez, 2007 15:48

genau darum geht es ja: das ruecktrittsrecht nach dem fernabsatzgesetz hat *nichts* mit der qualitaet zu tun. du kannst zuruecktreten, weil du es dir anders ueberlegt hast und der verkaeufer muss das akzeptieren.

wenn du mangelnde qualitaet geltend machst, ist das kein ruecktritt nach dem fernabsatzgesetz, aber du musst die mangelnde qualitaet notfalls in einem gerichtsverfahren beweisen koennen (je nach gewaehrleistungsfall muss auch der verkaeufer beweisen, dass die qualitaet in ordnung war, was ihm im ausgangsbeispiel aber leicht gelingen wird.)

du hast weiter oben geschrieben:
flipsns hat geschrieben:Das sehe ich nicht als Problem, da ich, schlicht und einfach, aonTV storniere/kündige wenn sie die Herstellung bis 15.01.2008 nicht hinkriegen, oder eine Ausnahmeregelung schaffen.

und fuer einen solchen ruecktritt bietet das fernabsatzrecht keine rechtsgrundlage, weil die 7 werktage nach der bestellung dann jedenfalls schon vorbei sind. stornieren kannst du zu diesem zeitpunkt nur mehr einvernehmlich. (oder wenn du SO laestig bist, dass sie froh sind, dich los zu werden.)
Zuletzt geändert von jutta am Fr 28 Dez, 2007 18:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon flipsns » Fr 28 Dez, 2007 16:48

jutta hat geschrieben:...stornieren kannst du zu diesem zeitpunkt nur mehr einvernehmlich...


Ok, dann einigen wir uns auf "einvernehmliches stornieren". Bis heute hatte ich keinen derartigen Fall, wo das nicht funktioniert hat. Solange (Groß-)Unternehmen kundenorientiertes Marketing betreiben, trennen sich, zum Glück, Gesetz und Realität.

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