ohne mich jetzt als jurist(ischer winkelschreiber) aufspielen zu wollen:
"zulässig" ist hierzulande alles, was nicht ausdrücklich verboten ist.
zumindest derzeit noch.
nullum crimen sine lege, sagt der lateiner dazu.
damit ich den sch... nicht völlig umsonst gelernt hab.
während aber zb bei einem mord
- sagen wir an einem telefonkeiler - oder anderen
strafrechtlich relevanten tatbeständen die staatsgewalt (polizei, staatsanwalt,...) selbständig tätig werden muss, isses beim sog.
unlauteren wettbewerb anders. der gehört ins privatrecht. und dort gilt "wo kein kläger, da kein richter".
in solchen fällen kommts dann zu den berühmten klagen beim handelsgericht, die ein anbieter (sagen wir upc) gegen einen anderen (zb die ta) einbringt. wenn gefahr im verzug ist erlässt das gericht eine sog einstweilige verfügung; stichworte: "kombipaket" oder "surfst-nix-zahlst-nix".
die sog. aktive klagslegitimation hat in solchen sachen jedenfalls ein mitbewerber, dh er darf klagen. und dann kurz gesagt neben den sozialpartnern auch die konsumentenschützer (sog. verbandsklage). aber nicht einzelne bürger/innen, auch wenn sie als empörte kund/inn/en noch so gerne die aus dem u.s. film bekannten "sammelklagen" einbringen würden.
wenn Peter12 schreibt:
>So etwas dürfte rechtlich einfach nicht erlaubt sein - und ist es vielleicht auch nicht. Man kann nur hoffen, dass sich Konsumentenschutz, Arbeiterkammer usw. dieser "unbegrenzt"-Werbung annehmen und dagegen einschreiten.
hat er nicht unrecht.
nur: die müssen erst mal davon wind bekommen.
daraus folgt:
je mehr aufgebrachte bürger bzw user sich dort heftig beklagen, umso eher wird "der konsumentenschutz" tätig.
ob irgendwas dann
"rechtlich .. nicht erlaubt" ist, entscheidet letztendlich aber ein gericht, und nicht die konsumentenschützer selber.
§ 14 UWG
(1) In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 2, 6a, 9a und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden. In den Fällen
irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom
Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
alles klar?