Mittlerweile sind ja andere Probleme bei Tele2UTA-Complete in den Vordergrund gerückt (Datentransfer-Abfragefehler und Abrechnungsfehler), trotzdem möchte ich hier noch einmal die falschen Hotline-Auskünfte ansprechen und einige Erkenntnisse dazu veröffentlichen.
Nun, da ich meinen Konflikt gewonnen habe, kann ich doch mit einiger Sicherheit sagen, dass Zusagen, die Hotlinemitarbeiter/innen telefonisch geben, fĂĽr Provider sehr wohl bindend sind. Das Problem, das dabei auftritt ist, dass man als Kunde jede mĂĽndliche Zusage irgendwie beweisen muss.
Aus diesem Grund sollte man sich immer den Namen des Hotline-Mitarbeiters notieren, die sinngemäße Auskunft die man erhalten hat, und natürlich Datum und Uhrzeit des Anrufs. Ein in dieser Art geführtes Telefonprotokoll ist ein brauchbarer Beweis, besonders wenn verschiedene Hotlinemitarbeiter bei mehreren Anrufen immer wieder die gleiche Zusage geben.
Im Folgenden werde ich etwas die Hintergründe zu dieser Sache erläutern:
Laut § 10 Abs. 3 KSchG darf ein Provider die Rechtswirksamkeit mündlicher Zusagen in den AGB nicht ausschließen.
KSchG § 10
(3) Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Oberflächlich betrachtet, halten sich die Tele2UTA AGB auch an diesen Paragraphen, allerdings wurde die zugehörige Klausel sehr zweideutig verfasst.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Tele2UTA II
22.1 Von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen von Kundenverträgen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Vom Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, für Verbraucher gelten die Einschränkungen des KSchG.
Es ist verständlich, dass sich ein Provider irgendwie schützen will, aber mit dieser AGB-Klausel geht Tele2UTA meiner Meinung nach aus drei Gründen zu weit.
1) Einem Konsumenten kann es wohl kaum zugemutet werden, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und mit ihm gemeinsam das
gesamte KSchG durchzugehen, um nach irgendwelchen "Einschränkungen" betreffend der Wirksamkeit mündlicher Nebenabreden zu suchen.
2) Durch das Wort "Einschränkungen" entsteht bei einem Konsumenten der Eindruck, dass die Rechtswirksamkeit mündlicher Nebenabreden durch das KSchG eingeschränkt wird. Dem ist aber nicht so, das KSchG garantiert eine
uneingeschränkte Rechtswirksamkeit formloser, und damit auch mündlicher, Erklärungen bzw. Zusagen.
3) Die Formulierung "für Verbraucher gelten die Einschränkungen des KSchG" ist nicht in einem eingeständigen Hauptsatz angeführt, sondern tritt in Verbindung mit "Mündliche Nebenabreden sind unwirksam" auf. Es ist nicht ersichtlich, dass die ersten zwei Sätze der Tele2UTA AGB Klausel 22.1 für Verbraucher nicht gelten.
Ich habe dieses Problem bei der RTR/AK nur nebenbei angefĂĽhrt, da es, im Vergleich zu den Problemen bei der Abrechnung, zweitrangig ist.
GegenĂĽber der RTR hat Tele2UTA diesbezĂĽglich folgende Stellungnahme abgegeben:
Auszug aus dem Tele2UTA Schreiben an die RTR
"Unseres Erachtens ist die gewählte Formulierung nicht unverständlich, insbesondere ist das Wort "Einschränkungen" aus Sicht des Vertragspartners, der die AGB erstellt, gewählt. Daher weisen wir durch das Wort "Einschränkungen" den Kunden gerade darauf hin, dass das KSchG Bestimmungen, wonach mündliche Nebenabreden unwirksam sind, einschränkt."
Abgesehen davon, dass der erste Satz keinen Sinn ergibt, ist die Tele2UTA-Stellungnahme nicht ĂĽberraschend. Es war zu erwarten, dass man sich irgendwie rausreden wird.
Meiner Meinung nach liegt der Fehler hier nicht allein bei Tele2UTA, sondern auch bei der RTR. Im § 25 Abs. 6 TKG 2003 ist verankert, dass die RTR den AGB eines Betreibers innerhalb der ersten acht Wochen widersprechen kann, wenn sie rechtswidrig sind.
TKG 2003 § 25
(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn diese diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Unter anderem wird hier speziell der § 6 KSchG angeführt, von dem in diesem Zusammenhang vor allem Abs. 3 interessant ist:
KSchG § 6
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.
Für mich ist es ziemlich klar, dass die AGB-Klausel 22.1 unverständlich abgefasst ist. Es stellt sich nur die Frage, warum hat die RTR dieser Klausel nicht widersprochen und die AGB in dieser Form akzeptiert?
Jetzt ist es jedenfalls zu spät. Die Frist, innerhalb der die RTR etwas gegen die Klausel tun kann, ist längst abgelaufen. Es bleibt an den Konsumentenschutz-Organisationen (AK bzw. VKI) hängen, eine Änderung herbeizuführen.
Aber wie bereits erwähnt, momentan gibt es wichtigere Probleme mit Tele2UTA-Complete, die Sache mit dieser AGB Klausel bleibt ein Nebenschauplatz.