jutta hat geschrieben:@Earny: der erste teil (bearbeitung + verwertung) ist ganz einfach das urheberrechtsgesetz und hat genau nichts speziell mit aon-tv zu tun. das urhg gilt unabhaengig davon, auf welchem weg ein film zu dir kommt. der zweite teil (technische massnahmen umgehen) dient dem schutz der nur verliehenen hardware. das wird ein vertragpartner ja wohl noch verlangen duerfen.
da steht "(etwa auf der Set-Top-Box)", und nicht "betrifft nur die Hardware". Der Vertragspartner will/muss seine Hardware schützen, das ist richtig, aber dieser Absatz geht wesentlich weiter.
Als ich zu DSL mit 1 MBit/s Zeiten aon.tv hatte, stand sogar explizit in den AGB, dass man den Stream nicht aufnehmen darf.