Ich habe das gelesen:
Umsatzsteuer bei Gutscheinen und Geschenkbons
Wann entsteht Umsatzsteuerpflicht?
Nach den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 sind Anzahlungen aus Gutscheinverkäufen nur zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung in Zusammenhang stehen. Das Entgelt für die Veräußerung eines Gutscheines oder Geschenkbons alleine ist somit nicht umsatzsteuerpflichtig.
Dies gilt für Gutscheine bzw. Geschenkbons über einen bestimmten Betrag für einen zukünftigen Wareneinkauf und zB auch für einen Gutscheinverkauf eines Reisbüros für eine spätere noch auszusuchende Reise. Umsatzsteuerpflichtig ist aber ein Gutscheinverkauf, wenn zum Zeitpunkt der Veräußerung schon ein Bezug zu einer konkret feststehenden Leistung bzw. Lieferung besteht. Dies würde zu einer Anzahlungsbesteuerung führen.
Umsatzsteuerpflicht erst bei der Gutscheineinlösung
Ist der Gutscheinverkauf nicht umsatzsteuerpflichtig, so entsteht Umsatzsteuerpflicht erst zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Kunden gegen Einlösung des Gutscheines oder Geschenkbons. Dies gilt auch für die spätere Einlösung gegen eine sonstige Leistung.
Weitere Voraussetzungen für das vorläufige Nichtanfallen einer Umsatzsteuer sind, dass der Unternehmer dem Kunden beim Verkauf der Gutscheine oder Geschenkbons in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweist. Wird ein Gutschein hingegen bereits für die spätere Einlösung gegen eine bestimmte Ware gegeben, ist also diese im Gutschein definierte, unterliegt bereits der Gutscheinverkauf der Anzahlungsbesteuerung.
Wird bei Verkauf des Gutscheines die Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausgewiesen, so schuldet sie der Unternehmer aufgrund der Rechnungsausstellung.
Unabhängig davon entstünde die Umsatzsteuerschuld zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines (= Zeitpunkt der Lieferung) ein zweites Mal. Wird in diesem Fall anlässlich des Gutschein- bzw. Geschenkbonverkaufs dennoch eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, so ist der Erwerber des Gutscheines nicht berechtigt, die in der Rechnung fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, da an ihn keine Lieferung erbracht worden ist.
Bei Einlösung des Gutscheines ist dann eine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen. Der Gutscheinbetrag wird dann vom Gesamtbetrag der Rechnung (Warenpreis inkl. Umsatzsteuer) abgezogen.
Quelle: OĂ–-Wirtschaft/KN, Folge 48, 29. November 2002
Leider ist es fĂĽr mich nicht eindeutig wann ich UST abfĂĽhren muss bei welchen Gutschein und wann nicht.