Naja habe schonmal eine Rechtsanwalt damit betraut
Tatsächlich ist es nicht unproblematisch Briefe von anderen einfach zu veröffentlichen: Das kann ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Autors (oder Empfängers) sein (ein konkreter "Briefschutz" ist (nicht ganz systematisch) tatsächlich im Urheberrechtsgesetz geregelt) oder eine unzulässige Verwertung eines Werkes der Literatur (bei Geschäftsbriefen eher unwahrscheinlich
) sein.
Eines Vorweg: Die Veränderung von Briefen ist jedenfalls nicht zulässig. Wenn es sich um Auszüge handelt, ist das immer klar zu kennzeichnen und auch von wem sie stammen. Anmerkungen sind klar vom "Original" zu trennen und dürfen ihrerseits nicht rechtswidrig (Beleidigung, Kreditschädigung usw) sein.
Nun konkret zum angesprochenen "Briefschutz": Der Gesetzestext und in [Anmerkungen von mir]:
§ 77 UrhG. (1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche
[sind Geschäftsschreiben vertraulich?] Aufzeichnungen [zB damit auch e-Mails] dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden [somit in der Regel auch nicht in einem Forum gepostet], wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers [das ist hier die große Frage, die nur im Einzelfall beurteilt werden kann] oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind [... hier nicht von Interesse ...]
(3) Briefe dĂĽrfen auch dann nicht auf die im Absatz 1 bezeichnete Art verbreitet werden, wenn hiedurch berechtigte Interessen dessen, an den der Brief gerichtet ist, [... ist hier also auch nicht von Interesse, weil ja gerade dieser postet]
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Rücksicht darauf, ob die im Absatz 1 bezeichneten Schriften den urheberrechtlichen Schutz dieses
Gesetzes genießen oder nicht. Die Anwendung urheberrechtlicher Bestimmungen auf solche Schriften bleibt unberührt. [Damit ist gemeint, dass wenn der Brief die "Qualität eines Werkes der Literatur erreicht noch darüber hinausgehender Schutz besteht]
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schriften, die,
wenngleich nicht ausschließlich, zum amtlichen Gebrauch verfaßt worden sind. [Das ist bei Geschäftsbriefen nicht der Fall]
(6) Die Vorschriften des § 41 [Nutzung für Rechtspflege und Verwaltung] gelten entsprechend.
Leider muss man wieder sagen: Es kommt auf den Einzelfall an und so mĂĽsste man in concreto die Sache beleuchten und da wird der Gang zum Rechtsanwaltes des eigenen Vertrauens wohl nicht erspart bleiben.
Übrigens: Konsequenz einer Verletzung von § 77 UrhG führt zu Ansprüchen auf Unterlassung, Schadenersatz (unter Umständen über konkreten Schaden hinaus für "Kränkung"), Herausgabe des Gewinns, ...)
Mit IT-LAWschen GrĂĽĂźen,
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Max W. Mosing