ok, man soll gesetze nicht aus dem gedächtnis zitieren. hat sich letztes jahr geändert.
also: jetzt gibt es auch in österreich eine 14 tages-frist (die aber nicht für alle fälle des kschg gilt, siehe zb § 3a). und, in diesem fall wichtiger: "Verträge[n], die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen" sind lt. § 3 abs. 2 zif. 4 ausdrücklich vom rücktrittsrecht des § 3 kschg ausgenommen.
einschlägig ist jetzt dieses gesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 62350.htmlfür uns hier interessant vor allem
§ 10. Hat ein Fernabsatzvertrag ... eine Dienstleistung, ... zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.
lt. § 11 beträgt die rücktrittsfrist 14 tage und beginnt bei dienstleistungen mit abschluss des vertrags.
die rücktrittserklärung ist an keine form gebunden (§ 13)
tritt der verbraucher vom vertrag zurück, nachdem der dienstleister vereinbarungsgemäß (§ 10) mit der erfüllung begonnen hat, so muss er für die bis zum rücktritt erbrachten leistungen einen verhältnismäßigen betrag bezahlen. (§ 16)
praktisch bedeutet das, dass ein dienstleister mit der vertragserfüllung sicher nicht vor ablauf der rücktrittsfrist beginnen wird, wenn damit aufwendige installationskosten verbunden sind, von denen er im fall des rücktritts nur 1/24 oder ein 1/48 zurück kriegt.
das ganze ändert allerdings nichts daran, dass bei schlechterfüllung immer noch die regeln der gewährleistung anzuwenden sind. rücktritt nach kschg hat den praktischen vorteil, dass ich als konsumentin keinen grund für den rücktritt angeben muss. ich brauche mit dem provider daher auch nicht diskutieren, ob die bandbreite im rahmen der technischen gegebenheiten noch akzeptabel ist. wenn ich gewährleistung geltend mache, muss ich hingegen einen grund angeben, der vor gericht auch hält. dafür habe ich andererseits viel längere fristen.