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Legalität von Internet-Sharing via WLAN?
Verfasst:
Fr 18 Jun, 2004 10:37
von oe3vsfm4
Hallo, wäre es illegal mir mit meinem Nachbarn den Internetanschluss (konkret: Inode @ home NG) per WLAN zu teilen?
Wenn ja, wäre es illegal NUR ein WLAN zum Nachbarn einzusetzen, ohne den Internetanschluss zu benutzen?
Verwendet wird Standard-WLAN-Hardware.
bye
Verfasst:
Fr 18 Jun, 2004 12:16
von TwIce
wem du zugang zu deinem netzwerk gewährst, ist rein rechtlich ganz alleine dein kaffee.
illegal wäre es nur, eine einzeplatz-lösung zum netzwerk an sich auszubauen...
Verfasst:
Fr 18 Jun, 2004 12:22
von jonny007
Ich kann nur sagen, wie es noch vor einigen Jahren ausgesehen hat... ich wollte eine private (interne) Telefonleitung zu einem Nachbarn legen - dies war rechtlich lt. Aussage eines befreundeten Rechtsanwalts über Grundstücksgrenzen hinweg eigentlich nicht erlaubt aufgrund des Telekom-Monopols. Könnte mir also vorstellen, daß Du hier nachfragen müßtest, ob es da nicht ähnliche Bestimmungen gibt.
Aber wie gesagt, nur eine Vermutung - bin kein Anwalt.
Verfasst:
Fr 18 Jun, 2004 15:12
von lordpeng
>Hallo, wäre es illegal mir mit meinem Nachbarn den Internetanschluss (konkret: Inode @ home NG) per WLAN zu teilen?
solange du niemandem mit deinem signal störst zu 99,9 % nicht (eigentlich wollt ich 100 % schreiben, aber für den fall dass du neben einer sprengstoff-fabrik oder einer militäranlage wohnst, solltest du dich dort bei den zuständigen nochmal erkundigen *g*)
>Wenn ja, wäre es illegal NUR ein WLAN zum Nachbarn einzusetzen, ohne den Internetanschluss zu benutzen?
siehe oben ...
beim teilen eines internet anschlusses sehe ich jedoch andere probleme die auftreten könnten
1. wenns nicht grad eine flatrate ist, jedoch beide teilnehmer gerne mal was runterladen, könnts vielleicht zu streitigkeiten wegen des datentransfers kommen ...
2. viren die sich einer der teilnehmer einfängt können sehr leicht auf den anderen computer, wenn die computer beider teilnehmer sich im selben netz befinden, eine lösung hierfür wäre ein router mit DMZ port
3. wenn jeder der teilnehmer einen eigenen webserver betreiben will, das problem besteht darin, dass man meist nur eine externe IP adresse hat die man jedoch auf 2 oder mehrere interne forwarden will, hier müsst ma etwas tricksen, aber gehen würds
Verfasst:
Fr 18 Jun, 2004 15:20
von lordpeng
>illegal wäre es nur, eine einzeplatz-lösung zum netzwerk an sich auszubauen...
meine definition von illegal lautet: alles was per gesetz verboten ist
eine einzelplatzlösung als mehrplatzlösung zu betreiben ist ein verstoss gegen die AGB des betreibers bzw. maximal ein vertragsbruch ...
Verfasst:
Fr 18 Jun, 2004 17:21
von martin
was ich auch noch beachten würde:
wenn dein nachbar ein power-filesharer ist, musst möglicherweise trotzdem du den kopf hinhalten, wenn vom provider im auftrag der freundlichen medienlobbies ein brieflein kommt...
Verfasst:
Fr 18 Jun, 2004 17:59
von TheProdigy
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift c't gibt es dazu einen recht interessanten Artikel ... betrifft zwar deutsches Recht, aber ich nehme an, dass es bei uns nicht wesentlich anders sein wird. Zumindest hat man einen Anhaltspunkt und kann sich dann gezielt informieren, wenn man Genaueres wissen will.
Verfasst:
Fr 18 Jun, 2004 20:39
von Tom-Wien
und was steht in groben zügen in diesem artikel ?
- hab das ct grad nicht bei der hand
thx im vorraus
Verfasst:
So 20 Jun, 2004 22:01
von TheProdigy
Der Artikel ist in der Ausgabe 12/2004 auf Seite 186 - grob steht drin:
- erlaubt der Provider Mehrplatz-Nutzung?
- Verschlüsselung bei WLAN einsetzen!
- juristisch problematisch für denjenigen, auf dessen Name der Anschluss gemeldet ist: in D haftet der Anschlussinhaber für Verbindungsentgelte gegenüber dem Zugangsanbieter nach der Telekommunikationskundenschutzverordnung unabhängig von seinem Verschulden. Dies gilt zumindest solange, wie er keine Anhaltspunkte dafür ins Feld führen kann, dass technische Fehler oder sonstige Umstände vorliegen, die ihn entlasten.
- bei zivilrechtlichen Forderungen verhält es sich ähnlich, z.B. Unterlassungs-, Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche - auch hier wendet man sich zuerst an den Anschlußinhaber, dieser erhält aber Hilfe vom Teledienstgesetz (Paragraph 9: stellt Dienstanbieter, der fremde Informationen lediglich übermittelt, von einer Haftung für diese Informationen frei). Man muss aber beweisen, dass ein Dritter und nicht man selbst tätig geworden ist (z.B. Proxy über Authentifizierung mit Speicherung der Verbindungsdaten - Nachteil: Zustimmung aller Beteiltigen erforderlich).
- am besten alles vertraglich regeln, auch Übernahme evtl. entsehender Mehrkosten
- Klausel, dass Schaden, dessen Verursacher nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf alle Beteiligten umgelegt wird
- bei strafrechtlich relevanten Handlungen sieht es anders aus, erster Ansprechpartner ist auch hier der Anschlussinhaber. Diese Tatsache allein dürfte aber für eine Verurteilung nicht ausreichen, da dem Angeklagten die Tat zweifelsfrei nachgewiesen werden muss.