Beispiel 2: Eine garantierte Mindestbandbreite?
Herr X. bringt im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor, dass er mit der Bandbreite seines von
A1 Telekom bezogenen Internetanschlusses nicht zufrieden sei. Obwohl dieser mit einer Band-
breite von 8 Mbit/s beworben werde, erreiche sein Anschluss im besten Fall 0,43 Mbit/s Down- und
0,05 Mbit/s Upstream.
Die Schlichtungsstelle überprüfte infolge dessen die vertraglichen Vereinbarungen um festzustel-
len, ob die tatsächliche Bandbreite noch innerhalb des vertraglich zugesicherten Leistungsspek-
trums liegt. Tatsächlich konnte infolge eine vertragliche Mindestbandbreite auf Basis eines Best
Effort-Prinzips von mindestens 256/64 kbit/s (Downstream/Upstream) als Untergrenze festgestellt
werden. Die Ursache für die doch erhebliche Einschränkung der Leistung lag darin, dass aufgrund
der physischen Leitungsqualität eine bessere Bandbreite nicht möglich war. Es erscheint zwar un-
befriedigend, wenn in den Vertragsbedingungen Mindestleistungen festgelegt sind, die erheblich
von den beworbenen Werten abweichen. Aufgrund der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen
musste die Schlichtungsstelle jedoch den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers abweisen. Da-
bei war aber auch zu beachten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Unternehmer han-
delte und somit die Schutzvorschriften des Konsumentenschutzgesetzes nicht anwendbar waren.
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