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Inode - Sammelnachverrechnung der letzten 4 Jahre ?!?!?
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 11:45
von Wohlschlager
Hallo
ich bitte um dringende Antworten, falls es anderen genau so geht wie mir:
Habe bei Inode seit ca. 5 Jahren einen XDSL Anschluß. Habe zwar hin und wieder das Downloadvolumen überschritten - aber NIE eine Nachverrechnung erhalten! Ich war der Meinung dass Fa. Inode kulanter Weise nichts verrechnet, solange die Überschreitung nicht zu groß ist, denn trotz mehrmaligem Anruf bei der Support-Hotline - die mir immer versicherten dass wenn eine Nachverrechnung gemacht wird -
diese IMMER monatlich - d.h. im darauffolgendem Monat, gemacht wird.
Tja - als ich dann eine Rechnung von Inode über € 950,-- erhielt, wußte ich, dass der sinnlose Tratsch mit dem Inode Support für A & F ist, denn die versprechen das "blaue vom Himmel" - aber halten tuns nix!!
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 11:59
von jutta
forderungen aus leistungen, die mehr als 3 jahre zurueckliegen sind vermutlich verjaehrt.
§ 1486 ABGB: § 1486. In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen
1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder
sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder
sonstigen geschäftlichen Betriebe;
www.ris.bka.gv.at
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 12:36
von wicked_one
Ich würde Lügen, würde ich behaupten überrascht zu sein. Aber egal
ich würd erst mal geltend machen was jutta gesagt hat - was länger als 3 jahre her ist und nicht eingefordert wurde, ist verjährt.
Über den Rest würd ich eine kulanzlösung anstreben...
was sagt denn Inode selber zu dem Fall - vielleicht isses ein Fehler, eine automatisch generierte Rechnung die nicht sein sollte, oder ein gefinkelter Betrug (isn Zahlschein dabei?)
Ich würd mich auf jeden fall an die Beschwerdeabteilung wenden. Gut so gesehn bist du im unrecht - und wenn man mal NUR 3 Jahre berücksichtigt ist das doch eine durchschnittliche überzeihung um ~ 400 MB im Monat. Aber dies dann auf einen Schlag einzufordern erscheint mir nicht korrekt.
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 13:09
von Earny
Wenn nichtmal die Monatsgebühr jahrelang nicht gefordert wird wärs ja einzusehen, weil keiner glaubt wohl ernsthaft das alles gratis ist.
aber monatlich a bissl überziehen dürfen könnte ja eben als Toleranz angesehen werden und dann macht man jahrelang so weiter weil man glaubt, das ist normal.
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 15:23
von Wohlschlager
Vielen Dank für die informativen Antworten !!!
Tja Inode "spricht", dass die letzten 7 Jahre nachverrechnet werden dürfen und was noch dazu kommt, ich habe Inode eine Ratenzahlung von monatl. € 50,-- vorgeschlagen und auch gleich begonnen einzuzahlen - das ist ihnen zu wenig - denn sie möchten, dass in höchsten nach 1 Jahr der Betrag sein muß!! Daraufhin wurde es einem Inkassobüro übergeben - natürlich gleich mal + € 130,-- - weil's ja so kulant sind !!!
Nicole
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 15:39
von z21
hattest du vor 4jahren fair use?
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 15:42
von WaJoWi
Hast Du eine Rechtschutzversicherung? Eventuell auch einmal beim Konsumentenschutz nachfragen. Und wenn Du ein Schlichtungsverfahren bei der RTR einleitest, musst Du zumindest bis dessen Ende nicht bezahlen. Auch hast Du die Möglichkeit innerhalb eines Monats gegen die Rechnung Einspruch zu erheben. Wenn Du aber schon länger die Rechnung hast und dagegen nichts unternommen hast, sieht es schlecht aus...
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 15:45
von roro
Ich würde auf jeden Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen.
1.) Inkassokosten müssen an sich nicht bezahlt werden.
2.) Das mit den 7 Jahren halte ich auch für nicht durchführbar.
3.) Etwas schriftlichen vom Support hast Du nicht, oder.
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 16:07
von Wohlschlager
Konsumentenschutz habe ich schon kontaktiert - soll zum Termin alle Unterlagen mitnehmen - und da habe ich schon wieder ein Problem - ich kann in den AGB den Teil nicht finden - lt. Inode steht's irgendwo - aber sie können mir grad nicht sagen wo genau .... ??!
Verzweiflung ... !!
Ich hab's 100 mal gelesen - aber nix gefunden .....
http://www6.inode.at/inode.at/fileadmin ... 092006.pdf
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 16:10
von jofi
Für den Betrag, welcher länger als drei Jahre zurück liegt würde ich mich kundig machen.
Kostenlose Beratungsstunden gibt es glaub ich bei den Bezirkgerichten oder VKI
Wenn ein Rechtschutzversicherung besteht würde ich bei dieser nachfragen.
Gibt es Zeugen oder Mitschnitte von den Auskünften bei der Hotline E-Mailverkehr?), bezüglich "wird nicht nach verrechnet"?
Bis Du oder wahrst Du im Nachverrechnungszeitraum möglicherweise noch Jugendlicher und nur beschränkt geschäftsfähig?
Auf jeden Fall Fragen, kostet nichts und möglicherweise ersparst Du Dir ein oder zwei Jahre nachzahlen.
Liebe Grüße
jofi
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 16:16
von Wohlschlager
Mitschnitte sind vorhanden - gelten die denn auch .... ???
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 16:39
von radditz
war da nicht mal was von wegen stillschweigend? Wenn man über einen gewissen Zeitraum mit den Geschäftspartner etwas IMMER so macht (sprich NICHT nachverrechnen), dann gilt das Angebot als angenommen und es darf nichts nachverrechnet werden, solange es im üblichen Rahmen bleibt?
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 16:41
von jofi
Wohlschlager hat geschrieben:Mitschnitte sind vorhanden - gelten die denn auch .... ???
Hier würde ich einen rechtskundigen Beistand wählen. Rechtsanwalt, VKI, Schlichtungsstelle.
6/16 Inode AGB
6.16. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen
einem Monat nach Zugang der Rechnung schriftlich bei Inode zu erheben, andernfalls die Forderung als
anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom
Auftraggeber Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei Inode zu
erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
Inode hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu
Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen
Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
Inode ist bei Erhalt einer Einwendung berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren
durchzuführen. Diesfalls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund des
Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt
Inode die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen der
Einwendungen bei Inode oder im Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen keine endgültige
Entscheidung, so hat der Auftraggeber bei sonstigem Verlust des Rechts auf Geltendmachung von
Einwendungen entweder binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach
erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten oder binnen einem Monat ab
Zugang der Stellungnahme Inodes das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (vgl. § 6.19.)
einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluß des Schlichtungsverfahrens
den Rechtsweg zu beschreiten.
Inode wird den Auftraggeber auf die obigen Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Folgen
hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der
oben genannten Fristen bleiben unberührt.
6.19. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Auftraggeber Streit- oder
Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend
gelöst worden sind oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen.
Inode ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall
mitzuteilen.
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrags. Wird jedoch die Regulierungsbehörde
zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung
hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge
entspricht, ist aber diesfalls auch sofort fällig.
Auf jedem Fall beraten lassen!
Liebe Grüße
jofi
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 19:33
von Steffff
sowas ist ja wirklich eine frechheit, sogar im öffentlichen bereich, wenn eine strafe nicht innerhalb eines gewissen zeitraumes eingehoben wird, ist diese einfach nicht mehr existent und damit hinfällig.
kein monatliches nachverrechnen gilt als stillschweigend veinbart und als angenommen seitens inode. komplett egal, was die agbs sagen, es gelten nur die üblichen. reinschreiben kann da jeder was er will, nur haltbar ist's nicht.
würde dir wirklich raten, dagegen vorzugehen und nicht klein bei zu geben.
ps: der name "inode" wird immer unsympatischer, wirklich. klingt immer schlechter.
Verfasst:
Do 18 Jan, 2007 19:36
von jutta
woher beziehst du deine weisheit hinsichtlich nichtexistenz von strafe und stillschweigendem verzicht auf die nachverrechnung?