Inode: nach der 12monatigen Erstbindung, wie wird weiter

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Inode: nach der 12monatigen Erstbindung, wie wird weiter

Beitragvon maxl » Di 26 Apr, 2005 21:17

verlängert von inode? Automatisch auf ein jahr wieder? Das würde cih nciht wollen, wäre mir lieber, es würde ab nun nur noch montaliche frist sein.

Kann mir bitte jemand bescheid sagen?

Danke

Max :-?
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Beitragvon Tom-Wien » Di 26 Apr, 2005 21:21

steht in den agb die zum zeitpunkt deines vertragabschlusses gegolten haben
LG

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Beitragvon Unter Ulmen » Mi 27 Apr, 2005 08:35

die nette jutta hat mir dies vor kurzen erst beantwortet :) :

die erstbindungsfrist bei @home betraegt 12 monate. sie verlaengert sich automatisch um 12 monate, bei kunden die konsumenten im sinne des kschg sind, aber nur um 6 monate. kuendigungsfrist: spaetestens 2 monate vor dem gewuenschten termin.
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Beitragvon BlueSystem » Mi 27 Apr, 2005 10:04

Dem kann ich nur beistimmen.
Jutta :angel: hat mir ein nettes und ausführliches Mail bezüglich Kündigungsfristen geschickt.
Nach den ersten 12 Monaten hast du die Möglichkeit halbjährlich zu kündigen (d.h. at least 2 Monate vor dem vertraglichen Datum muß die Kündigung raus sein).

Gruß
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Beitragvon Slavi » Mi 27 Apr, 2005 13:26

und wie verhält sich Inode bei so einer Kündigung meine Jetzt nach 6 Monaten ?
Ich habe zwar nicht vor zu kündigen würde mich aber Interesieren
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Beitragvon pc_net » Mi 27 Apr, 2005 13:56

wenn rechtzeitig (=mind. 2 monate) vor dem jeweiligen vertragsende gekündigt wird, läufts problemlos ab ...
No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.

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Beitragvon Slavi » Mi 27 Apr, 2005 15:48

Gut zu wissen

aber nach dem ADSL 2+ und TVoIP vor der Tür steht wäre ich verdamt blöd über eine Kündigung nachzudenken
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Beitragvon stiV » Mi 27 Apr, 2005 18:51

apropos TVoIP: gibts da irgendwelche infos? [preisvorstellungen, testgebiete, testläufe, zeitplan ...]
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T-Mobile LTE Teststick:
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Danke für die Infos! d.c.

Beitragvon maxl » Mi 27 Apr, 2005 19:05

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Re: Inode: nach der 12monatigen Erstbindung, wie wird weiter

Beitragvon jodlfreak » Fr 29 Apr, 2005 16:09

maxl hat geschrieben:verlängert von inode? Automatisch auf ein jahr wieder? Das würde cih nciht wollen, wäre mir lieber, es würde ab nun nur noch montaliche frist sein.
Wichtig ist v.a., dass der Vertrag nur dann automatisch verlängert werden kann, wenn sie Dich gem. Pkt. 4.3 der AGBs auf Dein Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung allenfalls eintretenden Rechtsfolgen (Verlängerung der Vertragsbindung) ausdrücklich und rechtzeitig hinweisen!!

Sonst wäre solche Knebelverträge nicht mit dem KSchG vereinbar.
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Beitragvon jutta » Fr 29 Apr, 2005 16:20

vorsicht! laut § 15 kschg sind ein jahr erstbindung und verlaengerung um jeweils 6 monate bei regelmaessigen lieferungen oder leistungen immer moeglich, laengere bindungen nur unter bestimmten voraussetzungen.

§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein
Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art
unteilbare Leistung, (...)
(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten
Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits
bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des
Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der
Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen
angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und
Kündigungsfristen vereinbart werden.
(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

quelle: www.ris.bka.gv.at
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Beitragvon jodlfreak » Fr 29 Apr, 2005 17:54

jutta hat geschrieben:vorsicht! laut § 15 kschg sind ein jahr erstbindung und verlaengerung um jeweils 6 monate bei regelmaessigen lieferungen oder leistungen immer moeglich, laengere bindungen nur unter bestimmten voraussetzungen.

quelle: www.ris.bka.gv.at


Interessanter Punkt! Aber wenn sich Inode dies schon in den AGB (somit Vertragsbestandteil) selbst auferlegt, dass man auf sein Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung allenfalls eintretenden Rechtsfolgen (Verlängerung der Vertragsbindung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen wird, handelt es sich um eine Vertragsverletzung, wenn dies nicht geschieht und es sollte dann kein Problem sein, diesen Vertrag, nach 12 Monaten jederzeit zu kündigen auch bei fristenwidriger Kündigung. Dies wurde bei Fitnesstudios (hatten ähnliche, fragwürdige Knebelverträge) bereits dahingehend ausjudiziert.

Bin mir auch nicht sicher, ob es sich bei der 'Miete' von Webspace oder einem Zugang zum Internet um 'wiederholte
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen'
handelt.
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Beitragvon jutta » Fr 29 Apr, 2005 19:13

interssant waere, wie "ausdruecklich" genau zu verstehen ist. man wird ja bei vertragsabschluss auf die agb hingewiesen und erklaert sich damit einverstanden. daher kennt man auch die kuendigungsbedingungen. maw: wie vergesslich darf ein verbraucher sein?

ich gebe dir recht, dass die formulierung in den agb so klingt, als sollte man kurz vor dem moeglichen kuendigungszeitpunkt darauf hingewiesen werden und ich kenne bisher niemanden, der einen solchen hinweis erhalten hat. da waere eine klarstellung in den agb sicher wuenschenswert.

eine regelmaessige leistung ist die bereitstellung eines interenetzugangs jedenfalls.
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Beitragvon inodeuser » Sa 30 Apr, 2005 13:23

jutta hat geschrieben:
§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein
Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.

bewegliche körperliche sache = nein
energie = nein
wiederholte werkleistung = nein

die bedingungen aus dem kschg treffen auf die dienstleistung von inode nicht zu, die vertraege sind daher de facto (da nicht explizit auf darauffolgende nochmalige mvd hingewiesen wurde etc) nach der mvd _jederzeit_ kuendbar (siehe unten)
im uebrigen ist das im kschg so gemeint dass das auch zur anwendung kommt wenn ausdruecklich etwas anderes vereinbart wurde, hier also eigentlich irrelevant
Zuletzt geändert von inodeuser am Sa 30 Apr, 2005 13:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon inodeuser » Sa 30 Apr, 2005 13:30

jutta hat geschrieben:interssant waere, wie "ausdruecklich" genau zu verstehen ist.

der judikatur reicht es idr dass die betreffende stelle im vertrag besonders gekennzeichnet (fett, grosse schrift, unterstrichen, whatever) ist, sodass sie bei kursorischem lesen eines konsumenten nicht uebersehen werden kann
es geht nicht um vergesslichkeit sondern darum dass man als konsument nicht jeden vertrag bis ins detail pruefen muss
die erwaehnung in den agb reicht imho dafuer nicht aus, das zeigt ja gerade die tatsache dass die meisten diese klausel nicht kennen
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