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RE: großer kleister !

Beitragvon Madtom » Di 18 Jun, 2002 18:18

§ 1330. ABGB

(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher
Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er
berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und
deren Unwahrheit er kannte und kennen mußte. In diesem Falle kann
auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.
Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit
der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.


Hmmmm... trifft wohl nix bei ihm zu *g*

mfg
Madtom
 

RE: großer kleister !

Beitragvon gulba » Mi 19 Jun, 2002 12:45

grundsätzlich kann eine klage immer eingebracht werden !

die arbeit haben dann die rechtsanwälte und der betreiber des forums !

außerdem geht es hier nicht um das allgemeine bürgerliche gesetzbuch sonder ums strafrecht !!

Ehrenbeleidigung: Beschimpfungen, Verspottungen und körperl. Mißhandlungen werden nach § 115 StGB in Ö. nur auf Verlangen des Verletzten (Frist 6 Wochen) verfolgt und sind mit gerichtl. Strafe bedroht, wenn die Tathandlung öffentlich oder vor mindestens 3 Personen begangen wird. Ohne diese Mindestpublizität erfüllt der Täter nach landesgesetzl. Vorschriften mancher Bundesländer bloß Verwaltungsstraftatbestände (Ehrenkränkung). Erwächst dem Opfer aus der E. ein Vermögensschaden, so ist dieser im Wege des Schadenersatzrechts zu ersetzen.
gulba
 

RE: großer kleister !

Beitragvon gulba » Mi 19 Jun, 2002 12:45

grundsätzlich kann eine klage immer eingebracht werden !

die arbeit haben dann die rechtsanwälte und der betreiber des forums !

außerdem geht es hier nicht um das allgemeine bürgerliche gesetzbuch sonder ums strafrecht !!

Ehrenbeleidigung: Beschimpfungen, Verspottungen und körperl. Mißhandlungen werden nach § 115 StGB in Ö. nur auf Verlangen des Verletzten (Frist 6 Wochen) verfolgt und sind mit gerichtl. Strafe bedroht, wenn die Tathandlung öffentlich oder vor mindestens 3 Personen begangen wird. Ohne diese Mindestpublizität erfüllt der Täter nach landesgesetzl. Vorschriften mancher Bundesländer bloß Verwaltungsstraftatbestände (Ehrenkränkung). Erwächst dem Opfer aus der E. ein Vermögensschaden, so ist dieser im Wege des Schadenersatzrechts zu ersetzen.
gulba
 

RE: großer kleister !

Beitragvon quaylar » Mi 19 Jun, 2002 17:30

@Hain :

>ich verstehe dies leider nicht, da ich dumm, blöd und wiederwärtig bin !

Erlaube mir dich höflich zu korrigieren :

widerwärtig - nicht wiederwärtig

ansonsten - Full ACK ;)

--qu
quaylar
 

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